Staking-Erträge unterliegen der Einkommensteuer nach Staking-Erträge i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, sofern keine Gewerblichkeit angenommen wird. Im Folgenden wird eine private Nutzung angenommen.
Staking-Einnahmen sind dementsprechend nicht mit Verlusten aus privaten Veräußerungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anrechenbar.
Wir ermitteln den steuerrelevanten Gewinn über den aktuellen Marktwert der Coins. Dieser wird auch als Einkaufspreis für eine spätere FIFO-Berechnung verwendet. Befinden sich Token in einem Staking-Prozess, werden diese bezüglich des FIFO (First In First Out) Algorithmus getrennt von anderen Vermögenswerten behandelt.
Entsprechend des aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF, Mai 2022) erfolgt keine Haltedauerverlängerung der Staking-Einlage bei Hereingabe in den Staking-Prozess.
So bewertet chain.report steuerlich deine Staking-Erträge.
Verfasst von Dr. Florian Lindner
Vor über einem Monat aktualisiert