Wenn Du Kryptowährungen innerhalb eines Darlehens verleihst, um Renditen zu erzielen, spricht man von einem Lending.
Lending-Erträge unterliegen der Einkommenssteuer i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.
Lending-Einnahmen sind dementsprechend nicht mit Verlusten aus privaten Veräußerungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anrechenbar.
Wir ermitteln den steuerrelevanten Gewinn über den aktuellen Marktwert der Coins bzw. Token. Dieser wird auch als Einkaufspreis für eine spätere FIFO-Berechnung verwendet.
Entsprechend des aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Mai 2022 wird in chain.report keine Verlängerung der Haltedauer der Lending-Einlage auf 10 Jahre angenommen.
Die spätere Veräußerung von Lending Einnahmen wird i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG als steuerbar bewertet.