Wenn Du Kryptowährungen innerhalb eines Darlehens verleihst um Renditen zu erzielen, spricht man von einem Lending.
Lending-Erträge unterliegen der Einkommenssteuer i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.
Lending-Einnahmen sind dementsprechend nicht mit Verlusten aus privaten Veräußerungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anrechenbar.
Wir ermitteln den steuerrelevanten Gewinn über den aktuellen Marktwert der Coins bzw. Token. Dieser wird auch als Einkaufspreis für eine spätere FIFO Berechnung verwendet.
Entsprechend des aktuellen Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Mai 2022 wird in chain.report keine Verlängerung der Haltedauer der Lending-Einlage auf 10 Jahre angenommen.
Die spätere Veräußerung von Lending Einnahmen wird i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG als steuerbar bewertet.