Erträge aus Termingeschäften, Futures und Margen-Geschäften, “PnLs” unterliegen der Kapitalertragssteuer. Es handelt sich um einen Differenzausgleich i.S.d. 23 Abs. 2 Satz. 1 Nr. 3 EStG.
Hier kommt also keine Haltedauer zu tragen, da es zu keiner Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG kommt.
Beim Handel mit Terminkontrakten, solltest Du dir über die steuerlichen Konsequenzen bewusst sein. Weitere Informationen dazu findest Du hier:
So bewertet chain.report steuerlich Futures und Co.
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Verfasst von Dr. Florian Lindner
Vor über einer Woche aktualisiert